Vertragsbedingungen 1. | ÜBERGABE AN DRITTE Mieter ist die im Vertrag benannte Person. Grundsätzlich ist nur diese Person zur vertragsgemäßen Nutzung berechtigt. Übergibt der Mieter das Fahrzeug an Dritte, so haftet er grundsätzlich für Schäden, die an dem Fahrzeug durch den Dritten verursacht werden. Dies gilt auch für Folgeschäden. |
2. | MIETDAUER/ÜBERGABE Der Mieter ist verpflichtet das/die Fahrzeuge zur im Mietvertrag vereinbarten Zeit zurückzugeben. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges wird ein anteiliger Mietpreis nicht erstattet .Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur nach vorheriger Absprache mit dem Hotel möglich. Für die verlängerte Mietzeit (in Tagen) wird der Preis nacherhoben. |
3. | HAFTUNGSAUSSCHLUSS DES VERMIETERS Jeder ist für sich selbst und das Mietrad verantwortlich. Mit Unterzeichnung des Verleihvertrages bzw. bei Übernahme des Fahrrades, erkennt der Mieter den ordnungsgemäßen und mangelfreien Zustand des Fahrrades an.Etwaige Beanstandungen sind schriftlich im Verleihvertrag zu vermerken. Alle Leihgegenstände sind in einem einwandfreien Zustand zu halten. Der Mieter haftet nach allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug – abgesehen von Verschmutzungen und Abnutzungen im Rahmen einer üblichen Nutzung – in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. |
4. | NUTZUNG / VERBOTE Nicht zulässig ist jegliche Zweckentfremdung der Fahrzeuge, der Transport einer oder mehrerer zusätzlichen Person/en, z.B. auf dem Gepäckträger, die Überladung eines Fahrrades (das bedeutet die Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes (=Fahrrad, Fahrer und Gepäck), Dieses entspricht 120kg für Fahrräder sowie 130kg für E-Bikes, Darüber hinaus ist das Überfahren von Hindernissen, bei denen das Fahrzeug offensichtlich einen Schaden erleiden kann, ebenso nicht zulässig. Der Mieter hat sich gemäß den im Straßenverkehr geltenden Regeln fortzubewegen. Ausdrücklich verboten sind das Hinauf- oder Herunterfahren von Treppenstufen, sowie das Überfahren von Bordsteinkanten mit dem Mietfahrrad. |
5. | SCHÄDEN AM FAHRZEUG Der Mieter hat die Pflicht dem Vermieter aufgetretene Schäden anzuzeigen. Diese werden behoben oder falls erforderlich wird ein Ersatzfahrrad übergeben. Bei einem Unfall bei dem das Fahrzeug einen Schaden erleidet, ist der Mieter in jedem Fall, auch bei Bagatellschäden verpflichtet, den Unfallhergang von der Polizei aufnehmen zu lassen. Bei selbstverschuldeten Unfällen haftet grundsätzlich der Mieter für Schäden am Fahrzeug und daraus entstehenden Folgeschäden. Bei fremd verursachten Schäden haftet der Verursacher für Schäden und Folgeschäden; um spätere Schuldfragen zu klären ist deshalb der Unfallhergang von der Polizei aufzunehmen. Der Mieter haftet insbesondere für fahrlässig und mutwillig verursachte Schäden (Lackkratzer, Schaden durch Umfallen des Fahrrades etc.) und für Schäden, die aus der Verletzung der Mietbedingungen resultieren. Dies schließt auch Folgeschäden ein. Sinngemäß gelten o.g. Bedingungen auch dann, wenn es zu Schäden durch Vorgänge kommt, bei dem mehrere Mieter beteiligt sind, unabhängig davon, ob die Mieter in einer Gruppe sind oder nicht. Bei Verlust des Fahrradschlossschlüssels oder Beschädigung/Verlust des Schlosses ist eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 40,00 zu zahlen. Weitergehender Schadensersatz bleibt davon unberührt. |
6. | VERLUST DES FAHRZEUGS Den Diebstahl eines Fahrzeugs während der Nutzungsdauer hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde zu melden. Im Anschluss ist das polizeiliche Aktenzeichen dem Vermieter durchzugeben. Eine Versicherung des Fahrzeugs gegen Diebstahl ist nicht möglich. Die Kosten für die Neubeschaffung trägt der Mieter. |
7. | RÜCKGABE DES FAHRRADES/DER FAHRRÄDER Das Fahrrad / die Fahrräder gemäß Mietvertrag sind vollzählig und mit der Ausstattung bei Übergabe des Fahrzeuges zurückzugeben. Die Fahrzeuge sind im sauberen Zustand zurückzugeben. Alle Schadensfälle sind uns bitte sofort anzuzeigen. |